fbpx

Was darf im Kaminofen verbrannt werden?

Ein Kaminofen sorgt für Wärme und Gemütlichkeit. Gerade im Winter erfreut sich das „Lagerfeuer“ im Wohnzimmer großer Beliebtheit. Doch um sich selbst und die Umwelt nicht zu belasten, müssen einige Regeln beachtet werden.

Was ist erlaubt?
Im Kaminofen dürfen unter anderem naturbelassenes Scheitholz, Holzbriketts, Stein- und Braunkohle, Grillkohle, naturbelassenes stückiges Holz (auch mit Rinde), Sägespäne sowie Torfbriketts und Brenntorf verbrannt werden. Bei Brennholz sollte auf die sachgemäße Trocknung geachtet werden. Nadelhölzer wie Fichte oder Kiefer sind schon nach etwa einem Jahr getrocknet; Laubbäume wie Eiche oder Buche benötigen bis zu 3,5 Jahren. Die Restfeuchte im Holz sollte im Idealfall unter 20 Prozent betragen, bei der Bestimmung hilft ein Holzfeuchtemessgerät. Zu feuchtes Holz verbrennt nicht vollständig und schadet der Umwelt und dem Ofen.

Was darf nicht verbrannt werden?
Nicht alles, was brennt, darf in den Kaminofen. Altpapier erzeugt Feinstaub und setzt weitere gefährliche Schadstoffe frei. Die Bundes-Immissionsschutzverordnung verbietet das Verbrennen, es drohen sogar Bußgelder. Auch imprägniertes, beschichtetes und lackiertes Holz darf nicht im heimischen Kaminofen verbrannt werden – diese Hölzer gehören in die Wertstoffsammlung.

Aktueller Beitrag

Podcast

25.04.2024

Podcast Vol. 82) KfW-Ergänzungskredit 359 für Privatpersonen und sehr viele andere!

Diese Podcastfolge ist eine Ergänzungsfolge, denn es handelt sich um den Ergänzungskredit zu dem Programm 358. Dr. Oliver Altenhövel erläutert mit der Expertin für Förderungen Evelyn Leipold die wichtigsten Aspekte von dem KfW-Programm 359 – jedoch nur die Abweichungen gegenüber dem Programm 358, welches bereits in einer anderen Folge vorgestellt wurde. Ganz wichtig: Dieses Programm ist NICHT nur für natürliche Personen (Privatpersonen) SONDERN auch für: Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Gesellschaften bürgerlichen Rechts Einzelunternehmen freiberuflich Tätige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbau­genossenschaften und Contractoren Und auch ganz wichtig: Auch in dieser Folge geben die beiden nur erste Information zu einem Thema und auch nur die Abweichung gegenüber 358. Dadurch bleibt die Folge kurz und knapp und hier der Verweis auf die Seite der KfW.  ⁠Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359) |KfW⁠ Also reinhören und prüfen.   Hier der Link zu Spotify oder Apple Podcasts.

weiterlesen

Zurück zur Übersicht