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Hochwasser: Nur 46 Prozent aller Privathäuser sind versichert

Nach Angaben der Verbraucherzentralen sind nur rund 46 Prozent aller Privathäuser gegen Schäden durch Hochwasser und Überschwemmung versichert. Diese Schäden werden durch eine Elementarschadenversicherung abgedeckt, die in der Regel nicht separat, sondern nur zusammen mit einer Gebäudeversicherung abzuschließen ist.

Wozu eine Elementarschadenversicherung?

Im Fall von Katastrophen wie aktuell in Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen zahlt eine normale Gebäudeversicherung nichts. Die gängigen Tarife decken lediglich Brände, Blitzeinschläge, Sturm und Hagelschauer ab. Für z. B. Rückstau durch eine überlastete Kanalisation, Hochwasser oder Starkregen wird die Zusatzversicherung benötigt. In Risikogebieten sind die Kosten für eine solche Versicherung höher oder es wird eine höhere Selbstbeteiligung verlangt.

Mieter haben keinen Einfluss darauf, ob und wie ihr Wohngebäude versichert ist. Sie sollten jedoch ihr Hab und Gut über eine Hausratversicherung absichern, die für Schäden an Möbeln, Teppichen, technischen Geräten und anderem Besitz aufkommt.

Sorgfalts- und Schadensminderungspflicht

Versicherte unterliegen einer Sorgfaltspflicht. So müssen zum Beispiel Fenster und Türen bei Regen geschlossen sein, Rückschlagklappen installiert werden oder Schäden am Gemäuer rechtzeitig repariert werden. Die Schadensminderungspflicht beinhaltet, dass zum Beispiel Wasser so schnell wie möglich abgepumpt werden muss oder Wertgegenstände im Keller nicht direkt auf dem Fußboden gelagert werden dürfen. Im Streitfall kann es ggf. helfen, den Keller regelmäßig zu fotografieren.

 

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Podcast

11.04.2024

Podcast Vol. 80) Endlich! Die Degressive AfA ist da!

…  in Kombination mit der Sonder-AfA sind über 38% Abschreibung in den ersten 4 Jahren möglich. Was hat das lange gedauert! 17.07.2023 BMF Refentenentwurf bis 27.03.2024 Verkündung. Aber immer noch schneller als manche Baugenehmigung 😉. Zusammen mit dem Steuerberater Jörg Bosse spricht Dr. Oliver Altenhövel über die immobilienspezifischen Aspekte aus dem Wachstumschancen-Gesetz. Nun sind es 5% statt 6% degressive AfA geworden. Aber wie berechnet man die degressive AfA und wann ist der Break-Even auf die lineare AfA von 3%. Und was ist bei der Herstellung und Anschaffung zu beachten? Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Und diese Immobilien müssen den Effizienzhaus-Standard 55 erfüllen, der aber für Neubauten bereits seit dem 01.01.2023 verpflichtend ist. 😉 Und dann sprechen die beiden noch über die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau, § 7b EstG. Auch hier hat es Verbesserungen gegeben. Sofern alle Bedingungen erfüllt werden, sind in der Kombination über 38% Abschreibung in den ersten 4 Jahren möglich! Also reinhören und investieren? Was meint ihr? Ist die 5% degressive Abschreibung nun der Beschleuniger für den Neubau? Lohnt sich EH40 bzw. QNG um die Sonder-AfA zu erhalten? Hier der Link zu Spotify oder Apple Podcasts.

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