fbpx

BGH: Selbsthilferecht – Nachbar darf Bäume beschneiden

Ragen die Äste eines Baumes auf das Nachbargrundstück, darf der Nachbar selbst Hand anlegen und den Baum beschneiden – selbst wenn der Baum dadurch absterben könnte. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Eigentümer kommt Aufforderung nicht nach

Im verhandelten Fall ging es um eine 15 Meter hohe Schwarzkiefer, deren Äste seit 20 Jahren auf das Nachbargrundstück ragen. Der Nachbar störte sich an den herabfallenden Zapfen und Nadeln und forderte den Eigentümer des Grundstücks zu einem Rückschnitt des Baumes auf – erfolglos. Daraufhin griff er selbst zur Astschere. Die Eigentümer der Schwarzkiefer fürchteten nun um den stabilen Stand des Baumes und zogen vor Gericht.

Das Urteil: BGH gibt Nachbarn Recht

Der Bundesgerichtshof gab dem Nachbarn Recht: Sofern der Nachbar durch den Baum beeinträchtigt wird und die Eigentümer der Aufforderung zum Rückschnitt nicht nachkommen, greift das Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 BGB. Der Nachbar darf die überhängenden Äste abschneiden. Dies gilt auch, wenn der Baum durch diese Maßnahmen abzusterben droht oder an Standfestigkeit verlieren könnte. Allerdings kann das Selbsthilferecht durch naturschutzrechtliche Regelungen – zum Beispiel durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen – eingeschränkt sein. [BGH, V ZR 234/19]

 

Aktueller Beitrag

Podcast

25.04.2024

Podcast Vol. 82) KfW-Ergänzungskredit 359 für Privatpersonen und sehr viele andere!

Diese Podcastfolge ist eine Ergänzungsfolge, denn es handelt sich um den Ergänzungskredit zu dem Programm 358. Dr. Oliver Altenhövel erläutert mit der Expertin für Förderungen Evelyn Leipold die wichtigsten Aspekte von dem KfW-Programm 359 – jedoch nur die Abweichungen gegenüber dem Programm 358, welches bereits in einer anderen Folge vorgestellt wurde. Ganz wichtig: Dieses Programm ist NICHT nur für natürliche Personen (Privatpersonen) SONDERN auch für: Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Gesellschaften bürgerlichen Rechts Einzelunternehmen freiberuflich Tätige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbau­genossenschaften und Contractoren Und auch ganz wichtig: Auch in dieser Folge geben die beiden nur erste Information zu einem Thema und auch nur die Abweichung gegenüber 358. Dadurch bleibt die Folge kurz und knapp und hier der Verweis auf die Seite der KfW.  ⁠Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359) |KfW⁠ Also reinhören und prüfen.   Hier der Link zu Spotify oder Apple Podcasts.

weiterlesen

Zurück zur Übersicht