Am 23. Juni ist das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) in Kraft getreten. Die Novelle des § 250 Baugesetzbuch (BauGB) enthält das umstrittene „Umwandlungsverbot“, das für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen eine Genehmigung erforderlich macht.
Neuerungen im Baulandmobilisierungsgesetz
Das Baulandmobilisierungsgesetz enthält unter anderem die folgenden Neuerungen:
Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen: Die Landesregierungen können nun Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festlegen. In diesen Gebieten bedarf die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen einer Genehmigung, wenn sich im Wohngebäude mehr als fünf Wohnungen befinden. Die Genehmigungspflicht ist befristet und soll maximal bis zum 31.12.2025 gelten.
Erweiterung des Baugebots: Um Baulücken und ungenutzte Grundstücke leichter schließen zu können, wurde das Baugebot in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt erweitert. Künftig besteht dort die Möglichkeit, dem Eigentümer eine Wohnbebauung vorzuschreiben. Gleichzeitig wird jedoch das Verfügungsrecht zugunsten des engsten Familienkreises gewahrt.
Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte: Den Gemeinden werden für Problemimmobilien und brachliegende Grundstücke Vorkaufsrechte eingeräumt. So können die Gemeinden als Eigentümer bezahlbaren Wohnraum schaffen. Zudem wird es den Kommunen erleichtert, Grundstücke zum Verkehrswert zu erwerben.
Sektoraler Bebauungsplan: Der sektorale Bebauungsplan ermöglicht es Gemeinden, Flächen für die Wohnbebauung festzulegen. Dies ist zunächst bis Ende 2024 befristet. Sie können außerdem beschließen, dass die Wohnungen die Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen müssen.
Aktueller Beitrag
22.03.2023
NEUE KfW-Förderungen für Wohngebäude
NEUE KfW-Förderungen für Wohngebäude Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) für die Errichtung und Sanierung von Gebäuden wurde in Teilen modifiziert. Seit dem 1. März 2023 gibt es ein neues Förderprogramm für die Errichtung von Wohngebäuden. Seit dem werden die Treibhausgas-Emissionen im kompletten Lebenszyklus eines Gebäudes betrachtet. Bestimmte Höchstwerte dürfen hierbei nicht überschritten werden. Es geht darum, wie groß ist der CO2-Abdruck von der Materialgewinnung bis hin zum Recycling (Rückbau). Fällt der Abdruck gering aus, wird das Gebäude gefördert. „Wer die Förderung beantragen möchte, sollte folgendes wissen: Beim Neubau von Wohngebäuden müssen ab sofort festgelegte Grenzwerte für Treibhausgas-Emissionen eingehalten werden. Das neue Gebäude muss einem Effizienzhausstandard 40 (ESH 40) entsprechen und darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energieträger oder Biomasse aufweisen“; erläutert Fabian Kenning, Regionalleiter der Volksbank Immobilien Münsterland GmbH im neuen Büro an der Münsterstraße 1A in Rheine. Es wird unterschieden zwischen einer sog. ‚Basis-Variante‘ in der man auch ohne QNG-Zertifikat auskommt und einer sog. ‚Premium-Variante‘. Hier bedarf es eines QNG-Gütesiegels. QNG steht für ‚Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude‘. Beim Klimafreundlichen Wohngebäude ohne QNG-Siegel (Basisvariante) erhält der Investor/die Investorin pro WE 100 000 € / mit QNG-Siegel (Premium-Variante) 150 000 € Kredit gewährt. Die Antragsberechtigung umfasst natürliche Personen, Unternehmen, Freiberufler etc. Es gibt wenige Ausnahmen. Und der Zinsunterschied zum Marktniveau für normale Immobilienfinanzierungen ist hoch! Statt eines Tilgungszuschusses erfolgt eine Zinsverbilligung. Hierfür stehen 650 Mio. € zur Verfügung. Folgende Zinssätze wurden am 1. März 2023 aufgerufen: Bei einer Laufzeit und Tilgung bis 10 Jahre: 0,01% effektiver Jahreszins und wer innerhalb von 35 Jahre vollständig tilgen will, kann sich einen effektiven Jahreszins von 0,90% sichern. Wie bisher muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden. Dieser bestätigt ggf. den erforderlichen Effizienzhausstandard und prüft die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die Höchstwerte bei Treibhausgas-Emmissionen im Gebäudelebenszyklus. Er erstellt eine BzA (Bestätigung zum Antrag). Deren ID ist Voraussetzung für die Antragsweiterleitung von der Hausbank. Wichtig ist rechtzeitige Antragstellung bei der Hausbank. Vor Beginn der Maßnahme muss der Antrag bei der KfW vorliegen. Ein LuL-Vertrag (Liefer- und Leistungsvertrag) zählt bereits als Maßnahmenbeginn. Ein Kaufvertrag erst Recht. Ein Bauantrag hingegen zählt nicht als Beginn. Für die Premium-Variante, also das QNG-Siegel ist zusätzlich eine QNG-Zertifizierungsstelle einzubinden. Darüber hinaus gibt es für die Selbstnutzer zusätzlich interessante Förderprogramme von der NRW.BANK. Diese werden auch bei der Hausbank beantragt. Die attraktive Förderung kann beispielsweise in einer Neubaumaßnahmen in zentraler Wohnlage, fußläufig zur Innenstadt von Rheine genutzt werden. Die insgesamt 15 Eigentumswohnungen mit ansprechender Architektur, individuellen Grundriss- und Raumplanungen, Tiefgarage sowie Wohnungsgrößen zwischen ca. 63 m² und 127 m², bieten ein ideales Zuhause, erläutert Immobilienberaterin Nina Lulay bei der Volksbank Immobilien Münsterland GmbH. Wer sich näher über die attraktive Förderung informieren will, kann auch die aktuelle Podcastfolge unter: https://www.volksbank-immobilien.info/kategorie/podcast/ nutzen. Telefon +49 251 | 5005 580 info@volksbank-immobilien.info www.volksbank-immobilien.info