Wegen Eigenbedarfs kündigte die Vermieterin ihrer 88-jährigen Mieterin und deren inzwischen verstorbenem Ehemann. Das Mitverhältnis bestand seit rund 18 Jahren. Das Ehepaar wies die Kündigung und spätere Räumungsklage zurück und verwies auf das Vorliegen eines Härtefalls.
Hintergrund: Mieter sehen Härtefall
Die Vermieterin sprach 2015 für das 1997 geschlossene Mietverhältnis eine Kündigung wegen Eigebedarfs aus, woraufhin die Mieter die Kündigung zurückwiesen und auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bestanden. Das Landgericht Berlin gab den Mietern Recht und wies die ausgesprochene Räumungsklage zurück. Es befand die Eigenbedarfskündigung zwar als gerechtfertigt, sah jedoch das hohe Alter der Mieter als Härtefall an.
BGH besteht auf Prüfung
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hielt das Urteil des LG Berlin jedoch nicht stand: Er gab den Rechtsstreit an das Berliner Landgericht zurück und forderte weitere Prüfungen. Allein das Alter der Mieterin sei kein Grund für die Anerkennung des Vorliegens eines Härtefalls gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nun soll ein Sachverständigengutachten Aufschluss darüber geben, wie tief die Mieterin mit der Umgebung verwurzelt ist. Dieses berücksichtigt z. B. die sozialen Kontakte der Mieterin, deren Teilnahme an kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen am Wohnort sowie die Inanspruchnahme von medizinischen und anderen Dienstleistungen vor Ort. Zudem ist zu prüfen, ob ein Umzug Auswirkungen auf ihren gesundheitlichen Zustand hätte. (BGH VIII ZR 68/19)
Aktueller Beitrag
22.03.2023
NEUE KfW-Förderungen für Wohngebäude
NEUE KfW-Förderungen für Wohngebäude Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) für die Errichtung und Sanierung von Gebäuden wurde in Teilen modifiziert. Seit dem 1. März 2023 gibt es ein neues Förderprogramm für die Errichtung von Wohngebäuden. Seit dem werden die Treibhausgas-Emissionen im kompletten Lebenszyklus eines Gebäudes betrachtet. Bestimmte Höchstwerte dürfen hierbei nicht überschritten werden. Es geht darum, wie groß ist der CO2-Abdruck von der Materialgewinnung bis hin zum Recycling (Rückbau). Fällt der Abdruck gering aus, wird das Gebäude gefördert. „Wer die Förderung beantragen möchte, sollte folgendes wissen: Beim Neubau von Wohngebäuden müssen ab sofort festgelegte Grenzwerte für Treibhausgas-Emissionen eingehalten werden. Das neue Gebäude muss einem Effizienzhausstandard 40 (ESH 40) entsprechen und darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energieträger oder Biomasse aufweisen“; erläutert Fabian Kenning, Regionalleiter der Volksbank Immobilien Münsterland GmbH im neuen Büro an der Münsterstraße 1A in Rheine. Es wird unterschieden zwischen einer sog. ‚Basis-Variante‘ in der man auch ohne QNG-Zertifikat auskommt und einer sog. ‚Premium-Variante‘. Hier bedarf es eines QNG-Gütesiegels. QNG steht für ‚Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude‘. Beim Klimafreundlichen Wohngebäude ohne QNG-Siegel (Basisvariante) erhält der Investor/die Investorin pro WE 100 000 € / mit QNG-Siegel (Premium-Variante) 150 000 € Kredit gewährt. Die Antragsberechtigung umfasst natürliche Personen, Unternehmen, Freiberufler etc. Es gibt wenige Ausnahmen. Und der Zinsunterschied zum Marktniveau für normale Immobilienfinanzierungen ist hoch! Statt eines Tilgungszuschusses erfolgt eine Zinsverbilligung. Hierfür stehen 650 Mio. € zur Verfügung. Folgende Zinssätze wurden am 1. März 2023 aufgerufen: Bei einer Laufzeit und Tilgung bis 10 Jahre: 0,01% effektiver Jahreszins und wer innerhalb von 35 Jahre vollständig tilgen will, kann sich einen effektiven Jahreszins von 0,90% sichern. Wie bisher muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden. Dieser bestätigt ggf. den erforderlichen Effizienzhausstandard und prüft die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die Höchstwerte bei Treibhausgas-Emmissionen im Gebäudelebenszyklus. Er erstellt eine BzA (Bestätigung zum Antrag). Deren ID ist Voraussetzung für die Antragsweiterleitung von der Hausbank. Wichtig ist rechtzeitige Antragstellung bei der Hausbank. Vor Beginn der Maßnahme muss der Antrag bei der KfW vorliegen. Ein LuL-Vertrag (Liefer- und Leistungsvertrag) zählt bereits als Maßnahmenbeginn. Ein Kaufvertrag erst Recht. Ein Bauantrag hingegen zählt nicht als Beginn. Für die Premium-Variante, also das QNG-Siegel ist zusätzlich eine QNG-Zertifizierungsstelle einzubinden. Darüber hinaus gibt es für die Selbstnutzer zusätzlich interessante Förderprogramme von der NRW.BANK. Diese werden auch bei der Hausbank beantragt. Die attraktive Förderung kann beispielsweise in einer Neubaumaßnahmen in zentraler Wohnlage, fußläufig zur Innenstadt von Rheine genutzt werden. Die insgesamt 15 Eigentumswohnungen mit ansprechender Architektur, individuellen Grundriss- und Raumplanungen, Tiefgarage sowie Wohnungsgrößen zwischen ca. 63 m² und 127 m², bieten ein ideales Zuhause, erläutert Immobilienberaterin Nina Lulay bei der Volksbank Immobilien Münsterland GmbH. Wer sich näher über die attraktive Förderung informieren will, kann auch die aktuelle Podcastfolge unter: https://www.volksbank-immobilien.info/kategorie/podcast/ nutzen. Telefon +49 251 | 5005 580 info@volksbank-immobilien.info www.volksbank-immobilien.info