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BGH: Mieterhöhung trotz geringerer Wohnfläche

Hat ein Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt, ist diese gültig. Auch dann, wenn die tatsächliche Wohnfläche geringer ist, als bisher angenommen. Dies entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Mieter stimmte vier Mieterhöhungen zu
Eine Vermieterin begehrte über die Jahre des Mietverhältnisses insgesamt vier Mieterhöhungen. Hierbei ging sie von rund 114 Quadratmetern aus. Der Mieter stimmte allen Erhöhungen zu und zahlte die jeweils neu vereinbarte Miete. Im Zuge der vierten Erhöhung ermittelte der Mieter eine Wohnungsgröße von lediglich 100 Quadratmetern und hielt die Mieterhöhungen aus diesem Grunde für ungerechtfertigt. Er forderte die angeblich überzahlte Miete der letzten Jahre zurück.

Das Urteil: Mieterhöhung ist zumutbar
Unter anderem führten die Richter in der Begründung auf, dass die neue, erhöhte Miete weiterhin unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Aus diesem Grunde ist mit der Zustimmung des Mieters eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. Da die Vermieterin die Mieterhöhung auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnungsgröße hätte durchsetzen können, gibt der BGH der Vermieterin Recht. (BGH Az. VIII ZR 234/18)

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12.12.2024

Kerzen im Advent: Schäden verhindern und Versicherungen prüfen

LED statt Kerzen und erhöhte Aufmerksamkeit Rund 6.000 zusätzliche Feuerschäden werden den Versicherern rund um Weihnachten laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gemeldet. Um dem vorzubeugen, sollten Wohnungseigentümer stets darauf achten, Kerzen nie unbeaufsichtigt brennen zu lassen. Denn oft reichen nur wenige Funken, um trockene Zweige zu entzünden. Deshalb sollte man statt auf echtes Kerzenlicht auf LED-Lichter(ketten) setzen. Diese sind energiesparend im Verbrauch und in vielen verschiedenen Varianten und Farben erhältlich. Sogar Echtwachskerzen mit LED-Licht gibt es inzwischen. Rauchwarnmelder können vor Schäden schützen Rauchwarnmelder in der Wohnung können zwar an sich keinen Brand verhindern, aber die Bewohner warnen. Wohnungseigentümer sollten prüfen, ob die in ihrer Wohnung angebrachten Rauchwarnmelder möglicherweise ausgetauscht werden sollten, da sie durch Staub verunreinigt bzw. korrosiv belastet sein können. Die DIN-Norm 14676 empfiehlt, diese nach 10 Jahren und 6 Monaten auszutauschen. Ein Ablaufdatum ist in vielen Fällen am Gerät vermerkt – entweder an der Hülle oder im Inneren. Welche Versicherungen greifen Ist es dennoch zu einem Brand gekommen, sollten Wohnungseigentümer den Schaden möglichst sofort ihrer Hausratversicherung – falls sie eine haben – und der Verwaltung melden. Eine Hausratsversicherung deckt Schäden an mobilen Gütern, zum Beispiel Einrichtungsgegenständen, die durch Feuer und Löschwasser entstanden sind, ab. Auch Weihnachtsgeschenke, die durch einen Brand zerstört wurden, sind mitversichert. Entstehen Schäden an fremden Sachen, greift die private Haftpflichtversicherung. Für Schäden am Gebäude, die durch einen Brand verursacht werden, ist hingegen die Wohngebäudeversicherung zuständig. Diese ist Gemeinschaftssache, das heißt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss diese abschließen. Keine Haftung bei grober Fahrlässigkeit Wichtig zu wissen: Viele Versicherungen haften nicht bei grober Fahrlässigkeit. Wohnungseigentümer müssen dann die Kosten tragen. „Das kann gerade bei Feuerschäden schnell sehr teuer werden“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin von Wohnen im Eigentum. „Nehmen Sie die Advents- und Weihnachtszeit zum Anlass und überprüfen Sie Ihre Versicherungspolicen. Sehen Sie sich dabei auch die Versicherungsbedingungen im Detail an, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen”, rät von Möller. „Falls Ihnen die Unterlagen der Gebäudeversicherung nicht vorliegen, bitten Sie die Verwaltung, Ihnen Einsicht zu gewähren oder Ihnen eine Kopie zuzusenden.“

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