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BGH: Ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung

Zahlen Mieter bei Zahlungsverzug und fristloser Kündigung ihre Mietschulden innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, können sie die fristlose Kündigung abwenden. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter zusätzlich hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausspricht.

Fristlose Kündigung bei Zahlungsrückstand

In der aktuellen Situation kann ein Vermieter seinem Mieter bei Zahlungsrückstand fristlos kündigen, sofern dieser den Rückstand nicht innerhalb von zwei Monaten begleicht oder wenn sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung der Rückstände verpflichtet. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur jene Mieter, die diese fristlose Kündigung in den letzten zwei Jahren bereits auf diesem Wege abgewendet haben. Aus diesem Grund sprechen die meisten Vermieter zusätzlich zur fristlosen hilfsweise die ordentliche Kündigung aus – denn: diese bleibt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch bei einer Schonfristzahlung wirksam.

BGH-Urteil: Zahlung heilt ordentliche Kündigung nicht

Der Bundesgerichthof (BGH) hob nun hat das Urteil des LG Berlin auf und bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Schonfristzahlung nach wie vor nur eine fristlose, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung abwenden kann. [BGH 13.10.2021, VIII ZR 91/20]

 

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23.03.2023

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