CO2-Steuer, die keine Steuer ist
Genaugenommen handelt es sich bei der CO2-Steuer nicht um eine Steuer, sondern um eine Abgabe. Seit dem 1. Januar 2021 gilt in Deutschland das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das unter anderem eine CO2-Abgabe auf Öl und Erdgas vorsieht. Diese Abgabe soll klimafreundliches Verhalten fördern und dabei helfen, die Klimaziele zu erreichen. Nun wird ab dem 1. Januar 2023 ein Zehn-Stufenmodell gelten, das die Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter aufteilt – abhängig vom energetischen Zustand der Immobilie. Auch die Kosten für Fernwärme sind hiervon betroffen.
Zehn-Stufenmodell: so werden die Kosten geteilt
Bei Immobilien, die eine besonders schlechte Energiebilanz aufweisen, müssen Vermieter 95 Prozent der CO2-Abgabe zahlen und Mieter nur fünf Prozent. Je besser die Energiebilanz des Hauses ist, desto weniger muss der Vermieter zahlen. Im Jahr 2023 sind dies 30 Euro pro Tonne CO2; der Betrag steigt stufenweise bis zum Jahr 2025 auf 45 Euro pro Tonne. Bei extrem emissionsarmen Gebäuden wird der Vermieter gar nicht mehr zur Kasse gebeten. Ausnahmen gibt es zudem für Vermieter denkmalgeschützter Gebäude oder in Milieuschutzgebieten.
Aktueller Beitrag
30.11.2023
Podcast Vol. 71) Balkonkraftwerk in einer WEG – Fallstricke und Lösungen!
In dieser Folge plaudere ich mit dem Rechtsanwalt und Notar Dr. Florian Dallwig über Balkonkraftwerke und zwar konkret im Zusammenhang mit dem WEG – also dem Wohnungseigentumsgesetz. Wir beleuchten die aktuelle Rechtslage und die gesetzliche Neuregelung voraussichtlich ab dem 1.1.2024. Wir klären, ob ein Balkonkraftwerk ein privilegiertes Vorhaben ist und ob man anschließend als Eigentümer in einer WEG frei entscheiden kann. Und hier kommt nicht die Standardantwort eines Juristen „das kommt darauf an“. Also reinhören und schlauer werden. Hier der Link zu Spotify oder Apple Podcasts.