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Eigentümer muss Blendwirkung von Solaranlage nicht dulden

Eigentümer müssen die Blendwirkung benachbarter Photovoltaikanlage nicht dulden, wenn sie die Nutzungsmöglichkeiten ihres Eigentums einschränken. Der Nachbar ist verpflichtet, die Blendwirkung zu mindern.

Der Fall: Eigentümerin fühlt sich gestört
Eine Eigentümerin fühlte sich vom reflektierenden Licht der Solaranlage ihrer Nachbarn gestört und forderte Abhilfe. Zu bestimmten Jahres- und Tageszeiten reflektiert die Anlage die Sonnenstrahlen so, dass sie horizontal in ihre Wohnung strahlen. Die Nachbarin wies die Beschwerden zurück und gab an, dass Solaranlagen längst üblich seien und die Beeinträchtigung nur geringfügig sei. Zudem seien die Kosten für einen Umbau oder einen Sichtschutz unzumutbar.

Das Urteil: Nachbar muss Abhilfe schaffen
Die Blendwirkung einer Photovoltaikanlage sei nicht vergleichbar mit der einer sehr hoch oder sehr tief stehenden Sonne, so das Oberlandesgericht Karlsruhe und gab der Klägerin damit Recht. Auch ein Sachverständiger bestätigte die starken Reflexionen und verglich die Wirkung mit der von glasierten Dachziegeln. Photovoltaikanlage auf Dächern seien zwar längst üblich, jedoch keineswegs zwingend mit Beeinträchtigungen der Nachbarn verbunden; deshalb muss die Nachbarin Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. [AZ 9 U 184/11]

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25.04.2024

Podcast Vol. 82) KfW-Ergänzungskredit 359 für Privatpersonen und sehr viele andere!

Diese Podcastfolge ist eine Ergänzungsfolge, denn es handelt sich um den Ergänzungskredit zu dem Programm 358. Dr. Oliver Altenhövel erläutert mit der Expertin für Förderungen Evelyn Leipold die wichtigsten Aspekte von dem KfW-Programm 359 – jedoch nur die Abweichungen gegenüber dem Programm 358, welches bereits in einer anderen Folge vorgestellt wurde. Ganz wichtig: Dieses Programm ist NICHT nur für natürliche Personen (Privatpersonen) SONDERN auch für: Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Gesellschaften bürgerlichen Rechts Einzelunternehmen freiberuflich Tätige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbau­genossenschaften und Contractoren Und auch ganz wichtig: Auch in dieser Folge geben die beiden nur erste Information zu einem Thema und auch nur die Abweichung gegenüber 358. Dadurch bleibt die Folge kurz und knapp und hier der Verweis auf die Seite der KfW.  ⁠Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359) |KfW⁠ Also reinhören und prüfen.   Hier der Link zu Spotify oder Apple Podcasts.

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