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Grundsteuererklärung: Fristverlängerung bis Ende Januar

Ein Großteil der Hausbesitzer darf aufatmen: Statt Ende Oktober muss die Grundsteuererklärung erst bis spätestens Ende Januar 2023 eingereicht werden. Darauf haben sich die Finanzminister der Länder geeinigt.

Fristverlängerung war absehbar

Im September waren gerade mal 18 Prozent der Grundsteuererklärungen eingereicht – dass ein Großteil der Bürger die Frist nicht einhalten wird, zeichnete sich schon länger ab. Nun wird die Frist bundesweit einmalig von Ende Oktober 2022 bis Ende Januar 2023 verlängert. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) und das Finanzministerium in Rheinland-Pfalz bestätigten den Beschluss der Länder-Finanzminister. Christian Linder hatte sich für eine Fristverlängerung stark gemacht und begrüßte den Entschluss: „Gegenwärtig gibt es andere Sorgen und Aufgaben, um die wir uns mit Priorität kümmern müssen“. Eine weitere Fristverlängerung im Januar schlossen die Finanzminister jedoch explizit aus. Die Finanzämter und Kommunen benötigen viel Zeit, um auf Grundlage der 36 Millionen Steuererklärungen die neue Grundsteuer rechtzeitig bis 2025 startklar zu machen.

Neubewertung für fast 36 Millionen Grundstücke

Ab 2025 soll die neue Berechnung der Grundsteuer gelten, so die Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Die aktuelle Berechnung erfolgte auf Grundlage völlig veralteter Daten, von 1935 in Ostdeutschland und von 1964 in Westdeutschland. Wie hoch die Grundsteuer für Eigentümer ab 2025 tatsächlich ausfallen wird, ist abhängig von den Hebesätzen der Gemeinden.

 

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11.04.2024

Podcast Vol. 80) Endlich! Die Degressive AfA ist da!

…  in Kombination mit der Sonder-AfA sind über 38% Abschreibung in den ersten 4 Jahren möglich. Was hat das lange gedauert! 17.07.2023 BMF Refentenentwurf bis 27.03.2024 Verkündung. Aber immer noch schneller als manche Baugenehmigung 😉. Zusammen mit dem Steuerberater Jörg Bosse spricht Dr. Oliver Altenhövel über die immobilienspezifischen Aspekte aus dem Wachstumschancen-Gesetz. Nun sind es 5% statt 6% degressive AfA geworden. Aber wie berechnet man die degressive AfA und wann ist der Break-Even auf die lineare AfA von 3%. Und was ist bei der Herstellung und Anschaffung zu beachten? Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Und diese Immobilien müssen den Effizienzhaus-Standard 55 erfüllen, der aber für Neubauten bereits seit dem 01.01.2023 verpflichtend ist. 😉 Und dann sprechen die beiden noch über die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau, § 7b EstG. Auch hier hat es Verbesserungen gegeben. Sofern alle Bedingungen erfüllt werden, sind in der Kombination über 38% Abschreibung in den ersten 4 Jahren möglich! Also reinhören und investieren? Was meint ihr? Ist die 5% degressive Abschreibung nun der Beschleuniger für den Neubau? Lohnt sich EH40 bzw. QNG um die Sonder-AfA zu erhalten? Hier der Link zu Spotify oder Apple Podcasts.

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