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Mietspiegel muss Mieterhöhung nicht beiliegen

Verlangt ein Vermieter die Zustimmung seines Mieters zu einer Mieterhöhung und bezieht sich dabei auf die ortsübliche Vergleichsmiete, muss der Mietspiegel dem Schreiben nicht beigefügt werden. Voraussetzung: der Mietspiegel ist allgemein zugänglich. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Mieter stimmt Mieterhöhung nicht zu

Ein Wohnungsmieter erhielt 2018 ein Schreiben seiner Vermieterin, mit dem sie seine Zustimmung für eine Mieterhöhung um 15 Prozent von 490 Euro auf 563,50 Euro monatlich forderte. Hierbei bezog sich die Vermieterin auf den Nürnberger Mietspiegel und bot dem Mieter an, diesen bei ihr einzusehen. Weiterhin begründete sie die Erhöhung mit den im Mietpreisspiegel angegebenen Preisspannen zu Lage, Ausstattung und Baujahr und wie sie daraus Zu- oder Abschläge ermittelt hat.

Als der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, klagte die Vermieterin und scheiterte damit vor dem Amts- und Landgericht. Das Landgericht hielt das Erhöhungsverlangen zusätzlich für formell unwirksam.

Das Urteil: BGH sieht Vermieterin im Recht

Das BGH urteilt, der Mietspiegel müsse dem Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB nicht beigefügt werden, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Dies ist der Fall, wenn er in Ortsnähe beim Vermieter einsehbar ist oder auch gegen eine geringe Gebühr erhältlich ist. Auch formell ist das Mieterhöhungsverlangen wirksam. Da die Vermieterin konkret benennt, in welchen Kategorien sie Zu- oder Abschläge ermittelt hat, ist dies für den Mieter durch einfache Prozentrechnung nachvollziehbar. (BGH, AZ VIII ZR 167/20)

 

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22.03.2023

NEUE KfW-Förderungen für Wohngebäude

NEUE KfW-Förderungen für Wohngebäude Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) für die Errichtung und Sanierung von Gebäuden wurde in Teilen modifiziert. Seit dem 1. März 2023 gibt es ein neues Förderprogramm für die Errichtung von Wohngebäuden. Seit dem werden die Treibhausgas-Emissionen im kompletten Lebenszyklus eines Gebäudes betrachtet. Bestimmte Höchstwerte dürfen hierbei nicht überschritten werden. Es geht darum, wie groß ist der CO2-Abdruck von der Materialgewinnung bis hin zum Recycling (Rückbau). Fällt der Abdruck gering aus, wird das Gebäude gefördert. „Wer die Förderung beantragen möchte, sollte folgendes wissen: Beim Neubau von Wohngebäuden müssen ab sofort festgelegte Grenzwerte für Treibhausgas-Emissionen eingehalten werden. Das neue Gebäude muss einem Effizienzhausstandard 40 (ESH 40) entsprechen und darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energieträger oder Biomasse aufweisen“; erläutert Fabian Kenning, Regionalleiter der Volksbank Immobilien Münsterland GmbH im neuen Büro an der Münsterstraße 1A in Rheine. Es wird unterschieden zwischen einer sog. ‚Basis-Variante‘ in der man auch ohne QNG-Zertifikat auskommt und einer sog. ‚Premium-Variante‘. Hier bedarf es eines QNG-Gütesiegels. QNG steht für ‚Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude‘. Beim Klimafreundlichen Wohngebäude ohne QNG-Siegel (Basisvariante) erhält der Investor/die Investorin pro WE 100 000 € / mit QNG-Siegel (Premium-Variante) 150 000 € Kredit gewährt. Die Antragsberechtigung umfasst natürliche Personen, Unternehmen, Freiberufler etc. Es gibt wenige Ausnahmen. Und der Zinsunterschied zum Marktniveau für normale Immobilienfinanzierungen ist hoch! Statt eines Tilgungszuschusses erfolgt eine Zinsverbilligung. Hierfür stehen 650 Mio. € zur Verfügung. Folgende Zinssätze wurden am 1. März 2023 aufgerufen: Bei einer Laufzeit und Tilgung bis 10 Jahre: 0,01% effektiver Jahreszins und wer innerhalb von 35 Jahre vollständig tilgen will, kann sich einen effektiven Jahreszins von 0,90% sichern. Wie bisher muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden. Dieser bestätigt ggf. den erforderlichen Effizienzhausstandard und prüft die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die Höchstwerte bei Treibhausgas-Emmissionen im Gebäudelebenszyklus. Er erstellt eine BzA (Bestätigung zum Antrag). Deren ID ist Voraussetzung für die Antragsweiterleitung von der Hausbank. Wichtig ist rechtzeitige Antragstellung bei der Hausbank. Vor Beginn der Maßnahme muss der Antrag bei der KfW vorliegen. Ein LuL-Vertrag (Liefer- und Leistungsvertrag) zählt bereits als Maßnahmenbeginn. Ein Kaufvertrag erst Recht. Ein Bauantrag hingegen zählt nicht als Beginn. Für die Premium-Variante, also das QNG-Siegel ist zusätzlich eine QNG-Zertifizierungsstelle einzubinden. Darüber hinaus gibt es für die Selbstnutzer zusätzlich interessante Förderprogramme von der NRW.BANK. Diese werden auch bei der Hausbank beantragt. Die attraktive Förderung kann beispielsweise in einer Neubaumaßnahmen in zentraler Wohnlage, fußläufig zur Innenstadt von Rheine genutzt werden. Die insgesamt 15 Eigentumswohnungen mit ansprechender Architektur, individuellen Grundriss- und Raumplanungen, Tiefgarage sowie Wohnungsgrößen zwischen ca. 63 m² und 127 m², bieten ein ideales Zuhause, erläutert Immobilienberaterin Nina Lulay bei der Volksbank Immobilien Münsterland GmbH. Wer sich näher über die attraktive Förderung informieren will, kann auch die aktuelle Podcastfolge unter: https://www.volksbank-immobilien.info/kategorie/podcast/ nutzen.   Telefon +49 251 | 5005 580 info@volksbank-immobilien.info www.volksbank-immobilien.info

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