Ein Kaminofen sorgt für Wärme und Gemütlichkeit. Gerade im Winter erfreut sich das „Lagerfeuer“ im Wohnzimmer großer Beliebtheit. Doch um sich selbst und die Umwelt nicht zu belasten, müssen einige Regeln beachtet werden.
Was ist erlaubt?
Im Kaminofen dürfen unter anderem naturbelassenes Scheitholz, Holzbriketts, Stein- und Braunkohle, Grillkohle, naturbelassenes stückiges Holz (auch mit Rinde), Sägespäne sowie Torfbriketts und Brenntorf verbrannt werden. Bei Brennholz sollte auf die sachgemäße Trocknung geachtet werden. Nadelhölzer wie Fichte oder Kiefer sind schon nach etwa einem Jahr getrocknet; Laubbäume wie Eiche oder Buche benötigen bis zu 3,5 Jahren. Die Restfeuchte im Holz sollte im Idealfall unter 20 Prozent betragen, bei der Bestimmung hilft ein Holzfeuchtemessgerät. Zu feuchtes Holz verbrennt nicht vollständig und schadet der Umwelt und dem Ofen.
Was darf nicht verbrannt werden?
Nicht alles, was brennt, darf in den Kaminofen. Altpapier erzeugt Feinstaub und setzt weitere gefährliche Schadstoffe frei. Die Bundes-Immissionsschutzverordnung verbietet das Verbrennen, es drohen sogar Bußgelder. Auch imprägniertes, beschichtetes und lackiertes Holz darf nicht im heimischen Kaminofen verbrannt werden – diese Hölzer gehören in die Wertstoffsammlung.
Aktueller Beitrag
30.11.2023
Podcast Vol. 71) Balkonkraftwerk in einer WEG – Fallstricke und Lösungen!
In dieser Folge plaudere ich mit dem Rechtsanwalt und Notar Dr. Florian Dallwig über Balkonkraftwerke und zwar konkret im Zusammenhang mit dem WEG – also dem Wohnungseigentumsgesetz. Wir beleuchten die aktuelle Rechtslage und die gesetzliche Neuregelung voraussichtlich ab dem 1.1.2024. Wir klären, ob ein Balkonkraftwerk ein privilegiertes Vorhaben ist und ob man anschließend als Eigentümer in einer WEG frei entscheiden kann. Und hier kommt nicht die Standardantwort eines Juristen „das kommt darauf an“. Also reinhören und schlauer werden. Hier der Link zu Spotify oder Apple Podcasts.