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WEG: Wohnung saniert, keine nachträgliche Erstattung

Entscheidet eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über Sanierungsmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum, so trägt die Gemeinschaft auch die Kosten. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Eigentümer eigenmächtig saniert – dann kann er die Kosten nicht nachträglich von der Gemeinschaft einfordern, so urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Eigentümer erneuert Fenster
Im vorliegenden Fall ging ein Eigentümer irrtümlich davon aus, dass die Fenster seiner Wohnung ihm gehören und gab die Erneuerung eigenmächtig in Auftrag. Als er seinen Irrtum erkannte, forderte er die Kosten von der Gemeinschaft zurück. Da es sich bei den Fenstern eines Mehrfamilienhauses um Gemeinschaftseigentum der WEG handelt, hätte der Austausch der Fenster jedoch vorher in einer Eigentümerversammlung beschlossen werden müssen.

Das Urteil: WEG muss nicht zahlen
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Gemeinschaft nicht zahlen muss und begründet sein Urteil damit, dass die Gemeinschaft vor unerwarteten Forderungen geschützt werden muss. Instandsetzungen und Sanierungsmaßnahmen müssen vorab gemeinschaftlich beschlossen werden. Dass der Eigentümer nicht wusste, dass er die Kosten nicht allein tragen muss, spielt keine Rolle. Anders sieht es aus, wenn das Gebäude vor unmittelbar drohendem Schaden geschützt werden muss: Wird z. B. bei einem Unwetter das Dach abgedeckt, darf sofort der Notdienst gerufen werden. [Az. V ZR 254/17]

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22.03.2023

NEUE KfW-Förderungen für Wohngebäude

NEUE KfW-Förderungen für Wohngebäude Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) für die Errichtung und Sanierung von Gebäuden wurde in Teilen modifiziert. Seit dem 1. März 2023 gibt es ein neues Förderprogramm für die Errichtung von Wohngebäuden. Seit dem werden die Treibhausgas-Emissionen im kompletten Lebenszyklus eines Gebäudes betrachtet. Bestimmte Höchstwerte dürfen hierbei nicht überschritten werden. Es geht darum, wie groß ist der CO2-Abdruck von der Materialgewinnung bis hin zum Recycling (Rückbau). Fällt der Abdruck gering aus, wird das Gebäude gefördert. „Wer die Förderung beantragen möchte, sollte folgendes wissen: Beim Neubau von Wohngebäuden müssen ab sofort festgelegte Grenzwerte für Treibhausgas-Emissionen eingehalten werden. Das neue Gebäude muss einem Effizienzhausstandard 40 (ESH 40) entsprechen und darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energieträger oder Biomasse aufweisen“; erläutert Fabian Kenning, Regionalleiter der Volksbank Immobilien Münsterland GmbH im neuen Büro an der Münsterstraße 1A in Rheine. Es wird unterschieden zwischen einer sog. ‚Basis-Variante‘ in der man auch ohne QNG-Zertifikat auskommt und einer sog. ‚Premium-Variante‘. Hier bedarf es eines QNG-Gütesiegels. QNG steht für ‚Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude‘. Beim Klimafreundlichen Wohngebäude ohne QNG-Siegel (Basisvariante) erhält der Investor/die Investorin pro WE 100 000 € / mit QNG-Siegel (Premium-Variante) 150 000 € Kredit gewährt. Die Antragsberechtigung umfasst natürliche Personen, Unternehmen, Freiberufler etc. Es gibt wenige Ausnahmen. Und der Zinsunterschied zum Marktniveau für normale Immobilienfinanzierungen ist hoch! Statt eines Tilgungszuschusses erfolgt eine Zinsverbilligung. Hierfür stehen 650 Mio. € zur Verfügung. Folgende Zinssätze wurden am 1. März 2023 aufgerufen: Bei einer Laufzeit und Tilgung bis 10 Jahre: 0,01% effektiver Jahreszins und wer innerhalb von 35 Jahre vollständig tilgen will, kann sich einen effektiven Jahreszins von 0,90% sichern. Wie bisher muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden. Dieser bestätigt ggf. den erforderlichen Effizienzhausstandard und prüft die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die Höchstwerte bei Treibhausgas-Emmissionen im Gebäudelebenszyklus. Er erstellt eine BzA (Bestätigung zum Antrag). Deren ID ist Voraussetzung für die Antragsweiterleitung von der Hausbank. Wichtig ist rechtzeitige Antragstellung bei der Hausbank. Vor Beginn der Maßnahme muss der Antrag bei der KfW vorliegen. Ein LuL-Vertrag (Liefer- und Leistungsvertrag) zählt bereits als Maßnahmenbeginn. Ein Kaufvertrag erst Recht. Ein Bauantrag hingegen zählt nicht als Beginn. Für die Premium-Variante, also das QNG-Siegel ist zusätzlich eine QNG-Zertifizierungsstelle einzubinden. Darüber hinaus gibt es für die Selbstnutzer zusätzlich interessante Förderprogramme von der NRW.BANK. Diese werden auch bei der Hausbank beantragt. Die attraktive Förderung kann beispielsweise in einer Neubaumaßnahmen in zentraler Wohnlage, fußläufig zur Innenstadt von Rheine genutzt werden. Die insgesamt 15 Eigentumswohnungen mit ansprechender Architektur, individuellen Grundriss- und Raumplanungen, Tiefgarage sowie Wohnungsgrößen zwischen ca. 63 m² und 127 m², bieten ein ideales Zuhause, erläutert Immobilienberaterin Nina Lulay bei der Volksbank Immobilien Münsterland GmbH. Wer sich näher über die attraktive Förderung informieren will, kann auch die aktuelle Podcastfolge unter: https://www.volksbank-immobilien.info/kategorie/podcast/ nutzen.   Telefon +49 251 | 5005 580 info@volksbank-immobilien.info www.volksbank-immobilien.info

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