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BGH: „Hausmeisternotdienst“ gehört nicht zu Betriebskosten

Bezahlt ein Vermieter einen Hausmeister für dessen Notdienstbereitschaft, so zählt dies zu den Verwaltungskosten und nicht zu den Betriebskosten. Damit sind diese Kosten nicht über die Betriebskostenabrechnung umlegbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).Der Fall: Vermieterin legt „Notdienstpauschale“ um
Die Betriebskostenabrechnung der Vermieterin eines Mehrfamilienhauses enthielt unter anderem den Posten „Hausmeister-Notdienstpauschale“. Den Betrag in Höhe von knapp 2.000 Euro hatte sie dem Hausmeister gezahlt, falls – außerhalb der üblichen Geschäftszeiten – Störungen wie Stromausfall, Heizungsausfall oder ein Wasserrohrbruch eintreten. Eine Partei weigerte sich jedoch zu zahlen, woraufhin die Vermieterin klagte.

Das Urteil: Hausmeister-Notdienst gehört zu Verwaltungskosten
Der BGH entschied, dass der Hausmeister-Notdienst eine Tätigkeit sei, die zu den Verwaltungskosten gehöre, da Meldungen über genannte Schäden normalerweise an die Hausverwaltung erfolgen. Ein Hausmeister übernimmt, nach Auffassung des BGH, Aufgaben, die dem Sicherheits- und Ordnungsbereich zuzuordnen sind und größtenteils in regelmäßigen Intervallen durchgeführt werden. Die Aufnahme von Störungsmeldungen und das Beauftragen erforderlicher Reparaturen sind jedoch den Verwaltungstätigkeiten zuzuordnen und demnach nicht umlagefähig (BGH VIII ZR 62/19).

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25.07.2024

Techem-Umfrage: Großes Interesse an Mieterstrom

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, muss der Ausbau der Solarenergie beschleunigt werden. Hierfür hat die Bundesregierung mit dem Solarpaket I, das den Bau und Betrieb von Solaranlagen deutlich entbürokratisiert, wichtige Weichen gestellt. Damit künftig auch Mietende in Mehrfamilienhäusern günstigen Solarstrom von Dächern oder Garagen direkt nutzen können, wird ergänzend zum herkömmlichen Mieterstrommodell das neue Instrument der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung eingeführt. Eine aktuelle Befragung des Energiedienstleisters Techem zeigt auf: Knapp die Hälfte aller Vermietenden (rund 49 %) befasst sich bereits mit dem neuen Modell. Mieterstrom: Mehrheit der Vermietenden zeigt Interesse 59 Prozent der Geschäftskunden und 45 Prozent der privaten Vermietenden sind an dem Thema Mieterstrom im Rahmen der gemeinschaftliche Gebäudeversorgung interessiert. Die Mehrheit der geschäftlich Vermietenden hat die Weichen für ihr Mieterstrom-Vorhaben auch schon gestellt. 53 Prozent der Geschäftskunden gaben an, dass sie ihre vermietenden Wohnimmobilien bereits mit Solaranlagen ausgestattet haben, 34 Prozent planen dies für die Zukunft. Bei den privaten Vermietenden haben 28 Prozent ihre Bestandsimmobilie mit Solaranlagen ausgestattet, 46 Prozent erklärten, dass sie dahingehend tätig werden möchten. „Mieterstrom sorgt in Immobilien für eine Win-win-Situation sowohl für Vermietende als auch für Mietende. Die Solaranlagen-Betreiber profitieren von einer Rendite von 8 bis 12 %, während die Mietenden durch den vergünstigten Strompreis Geld sparen können. Obendrein werden Treibhausgase reduziert“, erklärt Gero Lücking, Head of Smart Metering bei Techem. Hoher Informationsbedarf beim Thema Mieterstrom Große Unterschiede zeigen sich allerdings bei der Sachkenntnis zum Thema: Während sich 50 Prozent der Geschäftskunden einen guten bis sehr guten Kenntnisstand attestieren, sind es bei den privaten Vermietenden nur 29 Prozent. Einigkeit besteht jedoch wiederum darin, dass grundsätzlich mehr Informationen zum Thema, d. h. zum grundsätzlichen Ablauf, zur Funktionsweise des Modells sowie zu den steuerlichen Rahmenbedingungen, benötigt werden.

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