Im März wurde die Sonderregelung beschlossen, dass Mietern, die wegen der Corona-Krise ihre Mieter nicht bezahlen können, nicht gekündigt werden darf. Diese Maßnahme gilt noch bis zum 30. Juni und soll offenbar nicht verlängert werden.
Kurzfristige Sonderregelung für Mieter
Mietrückstände aus dem Zeitraum von April bis Juni 2020 dürfen nicht zu einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung führen. Dies gilt, sofern der Mieter glaubhaft machen kann, dass er z. B. Verdienstausfälle hat. Diese Regelung gilt für private und gewerbliche Mietverhältnisse sowie für Pachtverträge. Andere Kündigungsgründe z. B. Eigenbedarf sind hiervon nicht betroffen. Bis zum 30. Juni 2021 haben Mieter Zeit, die Mietrückstände auszugleichen. Bundestag und Bundesrat hatten der Bundesregierung zugesprochen, das Moratorium bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Einstimmigen Medienberichten zufolge wird von dieser Verlängerung jedoch kein Gebrauch gemacht.
Während sich die SPD und der Mieterbund für eine Verlängerung aussprechen, da sich viele Schwierigkeiten erst mit Zeitverzug zeigen, ist die Unionsfraktion dagegen. Sie spricht sich dafür aus, auch die Vermieter zu schützen und die wirtschaftlichen Folgen so gering wie möglich zu halten.
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11.04.2024
Podcast Vol. 80) Endlich! Die Degressive AfA ist da!
… in Kombination mit der Sonder-AfA sind über 38% Abschreibung in den ersten 4 Jahren möglich. Was hat das lange gedauert! 17.07.2023 BMF Refentenentwurf bis 27.03.2024 Verkündung. Aber immer noch schneller als manche Baugenehmigung 😉. Zusammen mit dem Steuerberater Jörg Bosse spricht Dr. Oliver Altenhövel über die immobilienspezifischen Aspekte aus dem Wachstumschancen-Gesetz. Nun sind es 5% statt 6% degressive AfA geworden. Aber wie berechnet man die degressive AfA und wann ist der Break-Even auf die lineare AfA von 3%. Und was ist bei der Herstellung und Anschaffung zu beachten? Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Und diese Immobilien müssen den Effizienzhaus-Standard 55 erfüllen, der aber für Neubauten bereits seit dem 01.01.2023 verpflichtend ist. 😉 Und dann sprechen die beiden noch über die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau, § 7b EstG. Auch hier hat es Verbesserungen gegeben. Sofern alle Bedingungen erfüllt werden, sind in der Kombination über 38% Abschreibung in den ersten 4 Jahren möglich! Also reinhören und investieren? Was meint ihr? Ist die 5% degressive Abschreibung nun der Beschleuniger für den Neubau? Lohnt sich EH40 bzw. QNG um die Sonder-AfA zu erhalten? Hier der Link zu Spotify oder Apple Podcasts.