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Grundstück zum Kauf in Rheine (offen)

GRÜNES & NACHHATLIGES WOHNQUARTIER
Attraktive Erbbau-Grundstücke im Baugebiet „Stoverner Straße-Nord“

In einer der begehrtesten Lagen von Rheine, linksseitig der Ems, im Bereich Schleupe / Königsesch, entsteht das attraktive Neubaugebiet „Stoverner Straße Nord“ mit insgesamt 29 Bauplätzen zwischen ca. 450 m² bis ca. 1.069 m² und wird durch Einzelhausstrukturen ein vielfältiges sowie lebendiges Zusammenleben ermöglichen – Die schöne Eichenallee entlang der Stoverner Straße zieht sich wie eine grüne Lunge durch das Baugebiet und teilt dieses in einen nördlichen und südlichen Bereich. Ideal für alle, die stadtnah und gleichzeitig im Grünen leben möchten. Das Baurecht regelt der Bebauungsplan Nr. 322 „Stoverner Straße Nord“. Neben den Regelungen des B-Plans wurde eine Gestaltungssatzung entwickelt,…

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18.04.2024

Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein. Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise. Das Urteil: Klausel ist wirksam Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. [BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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