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Haus zum Kauf in Telgte (offen)

Hier kann man sich wohlfühlen!
Der perfekte Wohlfühlplatz für Ihre Familie! Dieses schicke Einfamilienhaus bietet Ihnen ca. 160 m² Wohnfläche die sich auf das Erdgeschoss und Obergeschoss erstrecken.Im Keller gibt es zusätzliche Räumlichkeiten, die als Hobbybereich oder Büro genutzt werden können. Der Eintritt in diese Immobilie erfolgt über die schöne mit Granit ausgelegt Diele, von hier gelangen Sie in einen Traum von offener Großzügigkeit in das Wohnzimmer mit angrenzendem Küchen-/ und Essbereich. Die Einbauküche ist im Preis inbegriffen. Hier finden Sie auch ein Plätzchen im Winter für gemütliche Stunden vor dem Kamin. Durch große Fensterfronten blicken Sie in den sehr schön angelegten Garten, ein wundervoller…

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18.04.2024

Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein. Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise. Das Urteil: Klausel ist wirksam Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. [BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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