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Wohnung zur Miete in Ostbevern (nicht mehr verfügbar)

Ihr neues Zuhause wartet!
Wohnung zum Wohlfühlen sucht neuen Mieter! Hell und freundlich präsentiert sich diese Mietwohnung in einer ruhigen Wohnlage von Ostbevern. Die praktische Aufteilung mit Wohnzimmer, Küche, Bad mit Wanne und Dusche, Abstellraum und Schlafzimmer überzeugt. Angrenzend an das Schlafzimmer befindet sich ein weiterer kleiner Raum, der ideal als Ankleidezimmer oder Büro zu nutzen ist. Genießen Sie sonnige Stunden auf Ihrer Loggia in Südlage. Die Wohnung wird zum 01.11.2022 freigestellt. Freuen Sie sich auf Ihr neues Zuhause und rufen Sie uns an! Der Mietpreis in Höhe von 450,00 € versteht sich inkl. PKW-Stellplatz und Einbauküche zzgl. Nebenkosten. Greifen Sie zu bevor es…

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18.04.2024

Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein. Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise. Das Urteil: Klausel ist wirksam Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. [BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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